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Channel: Klagebegründung - Rechtslupe
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Befristungskontrollklage – und weitere Gründe für die Unwirksamkeit der Befristung

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Hat der Arbeitnehmer innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG Befristungskontrollklage erhoben, kann er die Unwirksamkeit der Befristung aus anderen Gründen als denjenigen, die er innerhalb der Klagefrist benannt hat, nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 Satz 1 KSchG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz geltend machen.

Hierauf soll ihn das Arbeitsgericht nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 Satz 2 KSchG hinweisen. Hat das Arbeitsgericht einen Hinweis unterlassen, kann der Arbeitnehmer den erstinstanzlich nicht geltend gemachten Unwirksamkeitsgrund auch noch in das Berufungsverfahren einführen.

Danach hätte der Arbeitnehmer die fehlende Schriftform für die Befristung spätestens in der Berufungsinstanz geltend machen müssen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. August 2017 – 7 AZR 440/16


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